In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) LANDESGESETZ vom 10. Juni 1992, Nr. 161)
Maßnahmen für die Erdgasversorgung in Südtirol und für den Bau und die Führung von Abfallentsorgungsanlagen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juni 1992, Nr. 26.

Art. 2/bis (Sicherheitsabstände zu Gasleitungen)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG die Sicherheitsabstände zu Brandschutzzwecken beim Erdgastransport für neue und auch für bereits bestehende Leitungen auf Landesgebiet mit einem Betriebsdruck bis zu 64 bar mit eigenem Beschluss festzulegen. 2)

2)

Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.