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a) LANDESGESETZ vom 10. Juni 1992, Nr. 161)
Maßnahmen für die Erdgasversorgung in Südtirol und für den Bau und die Führung von Abfallentsorgungsanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juni 1992, Nr. 26.

Art. 2

(1) In der Vereinbarung laut Artikel 1 und aufgrund des von der SNAM ausgearbeiteten Planes werden die Höhe des Zuschusses und die Art und Weise der Auszahlung festgelegt.

(2) Die Beträge für den Schadenersatz und für die Entschädigungen für Dienstbarkeiten sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zu ermitteln und mit Beschluß der Landesregierung festzulegen; Voraussetzung dafür ist, daß entsprechende Belege vorgelegt werden und daß das Landesamt für Schätzungswesen ein entsprechendes Gutachten abgibt.