(1) Die Gesundheitserziehung wird durch dauernde und gezielte Aufklärung der Bevölkerung, und besonders der Jugend, durchgeführt; als Adressaten kommen sowohl einzelne als auch Gruppen in Frage.
(2) Jeder Mitarbeiter im Gesundheitswesen hat zur Aktivierung der Eigenverantwortung für die Gesundheit, zur Erkennung und Beseitigung der Risikofaktoren und zur verantwortlichen Inanspruchnahme der Gesundheitsdienste beizutragen.
(3) Die Apotheken unterstützen die Sanitätseinheiten und das Land bei Maßnahmen zur Vorbeugung und zur Gesundheitserziehung, wie dies in den gesamtstaatlichen Abkommen vorgesehen ist. Im einzelnen arbeiten sie bei der Aufklärung der Bevölkerung über den verantwortungsbewußten Gebrauch von Arzneimitteln mit.
(4) Die Maßnahmen im Bereich der Gesundheitserziehung werden in Südtirol je nach Zuständigkeit von der Landesregierung, auf Vorschlag des Landesrates für Gesundheitswesen, und von den Sanitätseinheiten getroffen.