(1) Der Bürgermeister ist als örtliche Gesundheitsbehörde dafür zuständig, alle Maßnahmen im Bereich der Hygiene und öffentlichen Gesundheit zu treffen, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Bewilligungen, Genehmigungen oder Vorschriften betreffen; darunter fallen alle Maßnahmen, die vom Amtsarzt oder vom Landesamtsarzt getroffen wurden und nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen.
(2) Der Bürgermeister hat im einzelnen:
(3) Der Bürgermeister trifft die Maßnahmen in den Bereichen laut Absätzen 1 und 2 nach Einholen des Gutachtens der zuständigen Dienststellen der Sanitätseinheit oder auf deren Vorschlag hin.
(4) Das Personal des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten teilt dem Bürgermeister alles mit, was mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Gemeindegebiet oder mit Not- oder Gefahrensituationen zusammenhängt, und bietet ihm den nötigen Beistand und fachliche Beratung.