(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben und -befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit und im einzelnen:
(2) Dieses Gesetz findet in den Bereichen Veterinär- und Umwelthygiene und Industriehygiene keine Anwendung, da diese bereits mit eigenen Landesgesetzen geregelt sind.