(1) Für die Bezirksgemeinschaften gelten, sofern vereinbar, die auf die Gemeinden angewandten Bestimmungen über die Pflichten der öffentlichen Verwaltung im Bereich Öffentlichkeit, Transparenz und Verbreitung von Informationen.
(2) Die Bestimmung laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, wird nur auf die Mitglieder des Bezirksausschusses angewandt.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels werden mit Hilfe der nach den geltenden Bestimmungen verfügbaren Human-, Finanz- und technischen Ressourcen umgesetzt, ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des öffentlichen Haushalts. 18)