(1) Die Bergführer und Bergführeranwärter, die in das Berufsverzeichnis eingetragen sind und sich der Verletzung der Berufspflichten oder der Bestimmungen gemäß Artikel 12 und 13 schuldig machen, unterliegen folgenden Dienststrafen:
(2) Die Dienststrafen werden vom Leitungsausschuß der Berufskammer mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Mitglieder verhängt.
(3) Gegen die Dienststrafen kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung Rekurs beim Leitungsausschuß der gesamtstaatlichen Berufskammer eingebracht werden. Die Einbringung des Rekurses setzt bis zur Entscheidung die Wirkung der Maßnahme aus.