Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Oktober 1991, Nr. 45.
(1) Das im Stellenplan eingestufte Personal des Südtiroler Landtages kann mit seiner Zustimmung in den Stellenplan der Südtiroler Landesverwaltung überstellt und in das jeweilige Berufsbild, das dem beim Landtag zugeteilten entspricht, eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Personalordnung der Landesverwaltung. Im Zuge der Überstellung wird der beim Landtag geleistete Dienst in jeder Hinsicht anerkannt.
(2) Dem überstellten Personal wird bei der Einstufung mittels Zuerkennung von Klassen und Vorrückungen auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet, die dem bezogenen Gehalt entspricht oder unmittelbar höher ist als dieses. Im erstgenannten Falle wird der bereits erreichte Bruchteil der für eine Gehaltserhöhung nötigen zwei Jahre für die Zuteilung der nächsten Gehaltsklasse oder Vorrückung berücksichtigt.