(1) Das Pilzesammeln kann auch vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes untersagt werden, indem er auf eigene Kosten entsprechende Verbotsschilder oder -tafeln anbringt. Die Merkmale dieser Beschilderung und die Kriterien für deren Anbringung sowie die Vorgangsweise zur Meldung der mit Sammelverbot belegten Gebiete an die Forstbehörde werden mit Durchführungsverordnungen festgelegt.
(2) Wer auf den Grundstücken Pilze sammelt, auf denen dies im Sinne dieses Artikels verboten ist, wird mit einer Geldbuße von 57 Euro und zusätzlich für jedes Kilogramm Pilze, in deren Besitz er angetroffen wird, mit einer Geldbuße von 34 Euro bestraft; Bruchteile eines Kilogramms werden aufgerundet. Zudem werden alle Pilze eingezogen.4)
(3) Die Schaffung von Flächen, auf denen Pilze gegen Entgelt gesammelt werden können, ist verboten; wer diese Bestimmung nicht beachtet, wird mit einer Geldbuße von 241 Euro bestraft.4)