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f) LANDESGESETZ vom 15. April 1991, Nr. 111)
Anwendung der Berufsbilder und Vereinheitlichung der Stellenpläne des Landespersonals

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 1   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 2 (Sonderstellenpläne)

(1) Die nachstehenden Sonderstellenpläne bleiben mit den in der angefügten Anlage 2 vorgesehenen Planstellen aufrecht:

  • a)  Sonderstellenplan der Feuerwehrdienste der Berufsfeuerwehr Bozen,
  • b)  Sonderstellenplan der tierärztlichen Dienste,
  • c)  Sonderstellenplan des Landesforstkorps,
  • d)  Sonderstellenplan für das medizinische Landeslabor für Hygiene und Prophylaxe.

Art. 3 (Stellenpläne des Schulpersonals)

(1) Für das Landespersonal der Schulen sind, unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Planstellen, folgende Stellenpläne mit dem in der Anlage 3 zu diesem Gesetz angegebenen Plansoll errichtet:

  • a)  Sonderstellenplan des Personals der Schulverwaltung,
  • b)  Sonderstellenplan des Personals der Berufsausbildung,
  • c)  Sonderstellenplan des Personals der Kindergärten,
  • d)  Sonderstellenplan des Personals der bäuerlichen Berufsertüchtigung,
  • e)  Sonderstellenplan der Erzieher und Betreuer von Behinderten.

(2) Die Sonderbestimmungen über die Angleichung des Plansolls an die Erfordernisse in den Schulen bleiben aufrecht.

(3) Folgende Stellenpläne sind aufgehoben:

  • a)  Sonderstellenplan des den öffentlichen Schulen im Land und der Berufsausbildung in italienischer Sprache zugeteilten Personals,
  • b)  Sonderstellenplan des den öffentlichen Schulen im Land und der Berufsausbildung in deutscher Sprache zugeteilten Personals,
  • c)  Sonderstellenplan des den öffentlichen Schulen im Land und der Berufsausbildung in den ladinischen Ortschaften zugeteilten Personals,
  • d)  Sonderstellenplan des leitenden Personals, der Kindergärtnerinnen sowie der Assistentinnen an den italienischsprachigen Kindergärten,
  • e)  Sonderstellenplan des leitenden Personals, der Kindergärtnerinnen sowie der Assistentinnen an den deutschsprachigen Kindergärten,
  • f)  Sonderstellenplan des leitenden Personals, der Kindergärtnerinnen sowie der Assistentinnen an den Kindergärten der ladinischen Ortschaften,
  • g)  Sonderstellenplan des Personals, das der Berufsausbildung in italienischer Sprache zugeteilt ist,
  • h)  Sonderstellenplan des Personals, das der Berufsausbildung in deutscher und ladinischer Sprache zugeteilt ist,
  • i)  Sonderstellenplan des Personals der bäuerlichen Berufsertüchtigung,
  • j)  Sonderstellenplan der Erzieher und Behindertenbetreuer in den Schulen und Erziehungseinrichtungen und in den italienischen Behindertenzentren,
  • k)  Sonderstellenplan der Erzieher und Behindertenbetreuer in den Schulen und Erziehungseinrichtungen und in den deutschen Behindertenzentren,
  • l)  Sonderstellenplan der Erzieher und Behindertenbetreuer in den Schulen und Erziehungseinrichtungen und in den Behindertenzentren in den ladinischen Tälern.

Art. 3/bis (Festlegung des Plansolls des Sonderstellenplans des Personals der Schulverwaltung)

(1) Der Sonderstellenplan des Personals der Schulverwaltung umfaßt das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Hilfspersonal der öffentlichen Schulen, der Berufsschulen, der landwirtschaftlichen Schulen und der Kindergärten.

(2) Das Plansoll des Sonderstellenplans laut Absatz 1 wird getrennt für die italienische, die deutsche und die ladinische Sprachgruppe festgelegt. Für das Konservatorium von Bozen werden die entsprechenden Stellen nach den Bestimmungen des Landes über den ethnischen Proporz zwischen den drei Volksgruppen aufgeteilt. Zu den Stellenplänen des Schulpersonals und zu allen nach Sprachgruppen (italienisch und deutsch) getrennten Stellenplänen der Landesverwaltung, die nicht dem ethnischen Proporz unterliegen, haben auch die Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe Zugang. Dazu ist jedoch der Studientitel oder die Ausbildung erforderlich, welcher bzw. welche die Voraussetzung darstellt für den Zugang zu den entsprechenden Stellen an einer Schule der ladinischen Ortschaften oder an einer Schule in der Sprache jener Sprachgruppe, für deren Stellenplan sie sich bewerben.

(3) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Kriterien für die Festlegung des Plansolls für jede Volksgruppe unter Berücksichtigung folgender Grundsätze erlassen:

  • a)  den einzelnen Direktionen der Schulen jeglicher Art und Stufe wird eine Verwaltungsstelle, auch auf Teilzeit, in der sechsten Funktionsebene zugeteilt. Dem Musikkonservatorium von Bozen wird außerdem eine Verwaltungsstelle in der achten Funktionsebene zugeteilt,
  • b)  den Direktionen der Oberschulen sowie den Direktionen der Landesberufsschulen, die für mehrere zusammengeschlossene Schulen oder Außensektionen zuständig sind, kann eine weitere Verwaltungsstelle, auch auf Teilzeit, in der sechsten oder vierten Funktionsebene zugeteilt werden,
  • c)  den einzelnen Kindergartendirektionen können bis zu zwei Verwaltungsstellen, auch auf Teilzeit, in der vierten, fünften oder sechsten Funktionsebene zugeteilt werden,
  • d)  die Stellenanzahl der Verwaltungsstellen der vierten Funktionsebene der Direktionen der Schulen jeglicher Art und Stufe, mit Ausnahme der Direktionen laut Buchstabe c), wird unter Berücksichtigung der Anzahl der Schüler sowie der Schulstufe und der Schulart festgelegt,
  • e)  die Stellenanzahl des technischen Personals der vierten und sechsten Funktionsebene der Mittel- und Oberschulen wird im Rahmen des Höchstausmaßes von zehn Prozent der Schulklassen und unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse der einzelnen Direktionen festgelegt,
  • f)  den gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen, jenen großer Schulen und den Bibliotheksdiensten zusammengeschlossener Schulen können bis zu zwei Verwaltungsstellen, auch auf Teilzeit, in der sechsten oder vierten Funktionsebene zugeteilt werden, wobei die jeweilige Funktion der Bibliothek, die Klassenanzahl und der Buchbestand zu berücksichtigen sind,
  • g)  die Stellenanzahl des Hilfspersonals der Schulen jeder Stufe und Art wird nach Maßgabe der zu reinigenden und zu pflegenden Flächen und der Schüleranzahl sowie unter Berücksichtigung der Schulart und der -stufe festgelegt,
  • h)  bei der Festlegung der Stellenanzahl gemäß den Buchstaben d) und g) werden insbesondere auch folgende Erfordernisse berücksichtigt:
    • 1)  Schulversuche und Ergänzungskurse,
    • 2)  Erfordernisse der Schulen der ladinischen Ortschaften, beschränkt auf das Verwaltungspersonal,
    • 3)  Beschäftigung von Invaliden,
    • 4)  Außen- und Zweigstellen,
    • 5)  Sonderräume beschränkt auf das Reinigungspersonal.

(4) Das Plansoll des Sonderstellenplans laut Absatz 1 darf insgesamt 1500 Stellen Vollzeitstellen nicht überschreiten. Im Rahmen dieses Plansolls können bei der jährlichen Feststellung des Plansolls, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Schulen, auch Teilzeitstellen errichtet werden, wobei zwei Teilzeitstellen einer Vollzeitstelle entsprechen. 3)

3)

Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 21 des L.G. vom 7. Dezember 1993, Nr. 25, und später ergänzt durch Art. 26 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 4-6.   4)

4)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 7 (Finanzielle Bestimmungen)

(1) Dieses Gesetz bringt keine Mehrausgabe für den Landeshaushalt mit sich.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

ANLAGE 1
Allgemeiner Stellenplan 5)

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VIII-IX     549

VI-VII     880

IV-V     1.012

I-II-III      754

Insgesamt    3.195

In der VIII. und IX. Funktionsebene sind so viele Stellen unverfügbar, als leitende Beamte im Sinne von Artikel 51 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in den Auslaufrängen eines General- oder Oberdirigenten eingestuft sind.

5)

So ersetzt durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 7. Dezember 1993, Nr. 25.

ANLAGE 2

Art. 2a) Sonderstellenplan der Feuerwehrdienste der Berufsfeuerwehr Bozen 6)

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VII-VIII-IX     *) 3

VI-VII     8

V-VI     121

Insgesamt    132

*) Bis zum Ausscheiden aus dem Dienst des Oberdirigenten im Auslaufrang bleibt eine Stelle unverfügbar.

6)

Ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 16. Jänner 1992, Nr. 5.

Art. 2b) Sonderstellenplan der tierärztlichen Dienste

Rang   Funktionsebene   Anzahl der Stellen

Landestierarzt   XI   1

Cheftierarzt   X   2

Tierarzt   IX   3

Insgesamt    6

Art. 2c) Sonderstellenplan des Landesforstkorps 6)

Rang     Anzahl der Stellen

Oberförster I. Klasse     *) 15

Oberförster II. Klasse
Förster     60
Försterstellvertreter

Oberforstaufseher I. Klasse
Oberforstaufseher II. Klasse      75
Forstaufseher
Forstwache

Insgesamt    150

*) Davon 8 Hauptförster gemäß Artikel 23 und 25 des D.P.R. vom 28. Dezember 1970, Nr. 1979.

6)

Ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 16. Jänner 1992, Nr. 5.

Art. 2d) Sonderstellenplan für das medizinische Landeslabor für Hygiene und Prophylaxe 7)

7)

Abgeschafft durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

ANLAGE 3

Art. 3a) Sonderstellenplan des Personals der Schulverwaltung 8)

1) in italienischer Sprache

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VI     59

IV     190

II      217

Insgesamt    466

2) in deutscher Sprache

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VI    130

IV     365

II      532

Insgesamt    1.027

3) der ladinischen Ortschaften

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VI     12

IV    21

II      32

Insgesamt    65

8)

So ersetzt durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 7. Dezember 1993, Nr. 25.

Art. 3b) Sonderstellenplan des Personals der Berufsausbildung 9)

1) in italienischer Sprache

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

Unterrichtendes Personal
VIII    53

VI     128

Nichtunterrichtendes Personal
VI     4

V      4

Insgesamt    189

1) in deutscher und ladinischer Sprache

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

Unterrichtendes Personal
VIII    42

VI     224

Nichtunterrichtendes Personal
VI    19

V      9

Insgesamt    294

9)

Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 3c) Sonderstellenplan des Personals der Kindergärten 9)

1) in italienischer Sprache

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VIII     5

VI     190

IV     140

II      * 2

Insgesamt    337

*) Auslaufrang

2) in deutscher Sprache

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VIII     9

VI     458

IV      427

Insgesamt    894

3) der ladinischen Ortschaften

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VIII     1

VI     28

IV      25

Insgesamt    54

9)

Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 3d) Sonderstellenplan des Personals der bäuerlichen Berufsertüchtigung 8)

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

Unterrichtendes Personal
VIII    21

VI     72

V     15

Erziehungspersonal
VIII    3

VI      8

Insgesamt    119

8)

So ersetzt durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 7. Dezember 1993, Nr. 25.

Art. 3e) Sonderstellenplan der Erzieher und Betreuer von Behinderten 10)

1) in italienischer Sprache

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VI     28

V      87

Insgesamt    115

2) in deutscher Sprache

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VI     69

V      130

Insgesamt    199

3) der ladinischen Ortschaften

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VI     6

V      7

Insgesamt    13

10)

Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

ANLAGE 4 11)
Sonderstellenplan des Personals der vom Land abhängigen Körperschaften

Art. 4a) Landesmuseen

Art. 4a.1) Landesmuseum für Naturkunde 12)

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VIII     3

VI     1

IV     1

III      5

Insgesamt    10

12)

Der Sonderstellenplan des Personals des Landesmuseums für Naturkunde wurde abgeschafft.

Art. 4b) Institute für Musikerziehung

Art. 4b.1) Deutsches und ladinisches Institut für Musikerziehung

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VIII     1

VI     141

IV      14

Insgesamt    156

Zusätzlich zu den angeführten Planstellen können in Anwendung der für das Personal der Berufsausbildung geltenden Bestimmungen Jahresaufträge an Lehrpersonal mit vollem oder gekürztem Stundenplan erteilt werden, und zwar bis zu einem Höchstausmaß von 2.500 Wochenstunden. Die Aufträge werden vom zuständigen Landesrat erteilt.

Art. 4b.2) Italienisches Institut für Musikerziehung

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VIII     2

VI     36

IV     4

II      1

Insgesamt    43

Zusätzlich zu den angeführten Planstellen können in Anwendung der für das Personal der Berufsausbildung geltenden Bestimmungen Jahresaufträge an Lehrpersonal mit vollem oder gekürztem Stundenplan erteilt werden, und zwar bis zu einem Höchstausmaß von 800 Wochenstunden. Die Aufträge werden vom zuständigen Landesrat erteilt.

Art. 4c) Arbeitsförderungsinstitut 13)

Funktionsebene   Anzahl der Stellen

VIII     4

VI     1

IV      1

Insgesamt    6

13)

Der Sonderstellenplan des Personals des Arbeitsförderungsinstituts wurde abgeschafft.

11)

Angefügt durch D.LH. vom 23. Juni 1993, Nr. 21, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 11. Juni 1995, Nr. 33.

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