(1) Wenn nach der Enteignung die gemeinnützigen Vorhaben nicht durchgeführt werden oder die für diesen Zweck festgesetzten oder verlängerten Fristen abgelaufen sind, so können die Enteigneten bei der zuständigen Gerichtsbehörde beantragen, daß der Verfall der Gemeinnützigkeitserklärung gerichtlich ausgesprochen werde und daß ihnen die enteigneten Liegenschaften gegen Bezahlung des Preises rückerstattet werden, welcher im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 festgelegt wird.