(1) Die Personen, die die elterliche Gewalt über einen Minderjährigen haben, oder Vormund, Beistand oder sonstige Verwalter der in Artikel 17 genannten Personen sind, können in deren Interesse die von den Antragstellern gebotene Entschädigung annehmen, diese durch private Vereinbarung festsetzen sowie den Antrag laut Artikel 3 Absatz 4 stellen, sofern diese Annahmeerklärungen, Anträge und Vereinbarungen von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde im Sinne des Zivilgesetzbuches genehmigt werden.
(2) Die Beträge, die als Entschädigung für die Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit zugunsten der im Artikel 17 angeführten Personen eingezahlt wurden, dürfen nur unter Beachtung der im Zivilgesetzbuch festgelegten Verfahren abgehoben werden. 49)