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a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung der Verwaltungsbefugnisse des Landes Südtirol im Bereich der Sicherheit der Stauanlagen (Staudämme und Stauwehre) welche die Höhe von 15 Metern nicht überschreiten und ein Stauvolumen von nicht mehr als 1.000.000 Kubikmetern bewirken; diese Regelung umfasst auch Speicher, die zu Bergwerken oder Gruben und zum öffentlichen Wassergut des Landes gehören, nicht aber große Wasserableitungen, welche in die Zuständigkeit des Staates fallen.2)

(2) Die Verwaltungsbefugnisse betreffend die Stauanlagen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5000 Kubikmeter werden an die Gemeinden im Sinne des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, Artikel 18 Absatz 2 delegiert. Vor Inbetriebnahme dieser Anlagen ist eine Unbedenklichkeitserklärung durch einen befähigten Fachmann auszustellen. Bei Entscheidungsschwierigkeiten hydraulisch-technischer Natur betreffend Stauanlagen mit einem Fassungsvermögen von über 2000 Kubikmeter kann die Gemeinde beim Amt für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz ein Gutachten beantragen. 3)

2)
Art. 1 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 6 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
3)
Art. 1 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.

Art. 24)

4)
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6

Art. 3 (Genehmigung der Pläne)

(1) Aufgrund der Vorentwürfe für Stauanlagen (Staudämme und Stauwehre) und einfache Speicher für öffentliche oder private Gewässer entscheidet der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen von Fall zu Fall, je nach den Merkmalen der Bauten und den Folgen für den Talkessel, welche Bestimmungen des D.P.R. vom 1. November 1959, Nr. 1363, geändert mit Ministerialdekret vom 26. Juni 2014, anzuwenden sind, und fordert die Betroffenen auf, die nötigen Unterlagen einzureichen. 5)

(2) Die Ausführungspläne und das Lastenheft für Bauten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Kubikmeter oder mit einer Höhe von mehr als zehn Meter sind der Landeskommission für Stauanlagen zur technischen Überprüfung vorzulegen. Diese Kommission wird von der Landesregierung ernannt und setzt sich zusammen aus: 6)

  1. einem technischen Beamten der Agentur für Bevölkerungsschutz als Vorsitzendem, 7)
  2. einem technischen Beamten der Landesabteilung Forstwirtschaft, 8)
  3. einem technischen Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft, 9)
  4. einem technischen Beamten des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen, 10)
  5. einem technischen Beamten des Amtes für nachhaltige Gewässernutzung, 11)
  6. 12)
  7. dem Geologen der zuständigen Dienststelle des Landes, der vom Direktor der zuständigen Abteilung namhaft gemacht wird.

(3) Schriftführer ist ein Landesbediensteter, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muß.

(4) 13)

(5) Der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen kann der Landeskommission für Stauanlagen auch solche Pläne für Stauanlagen und Speicher zur Begutachtung vorlegen, die nicht unter Absatz 2 fallen. 14)

(6) Die Landeskommission für Stauanlagen kann bei Bedarf Gutachten von Ämtern und Dienststellen einholen, die Aufgaben im Bereich des Baus und des Betriebes von Stauanlagen und von Speichern wahrnehmen.

(7) Die Landeskommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind; die Pläne sind genehmigt, wenn wenigstens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Das Gutachten der Kommission ist bindend. 15)

(8) Die Landeskommission für Stauanlagen gibt auch das Gutachten lautLandesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, anstelle der dort vorgesehenen Fachkommission ab, wenn für einen Eingriff aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften auch ein Gutachten dieser Kommission eingeholt werden muß. 16)

(9) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann das Amt für Hydrologie und Stauanlagen Fachberatung von Experten und Fachinstituten in Anspruch nehmen.  17)

(10) Um die Sicherheit der von Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Stauanlagen zu gewährleisten, fordert der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister den Eigentümer oder Inhaber des Speichers auf, einen entsprechend befähigten Techniker mit der Kontrolle und Überwachung zu beauftragen.

5)
Art. 3 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
6)
Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
7)
Der Buchstabe a) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
8)
Der Buchstabe b) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
9)
Der Buchstabe c) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 7 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
10)
Der Buchstabe d) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 8 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
11)
Der Buchstabe e) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
12)
Der Buchstabe f) des Art. 3 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 10 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
13)
Art. 3 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
14)
Art. 3 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 11 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
15)
Art. 3 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 12 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
16)
Art. 3 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 13 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
17)
Art. 3 Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 14 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.

Art. 4 (Bewilligung)

(1) Der Ausführungsplan und das Lastenheft werden je nach Zuständigkeit vom Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen oder vom Vorsitzenden der Landeskommission für Stauanlagen genehmigt. 18)

(2) Die Ausführung der in den genehmigten Projekten vorgesehenen Arbeiten wird vom Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen bewilligt. 19)

18)
Art. 4 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 15 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
19)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 15 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.

Art. 5 (Bauabnahme)

(1)Die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Bauten werden von einer entsprechenden Kommission abgenommen, bestehend aus maximal drei Mitgliedern, befähigt und eingeschrieben im Berufsverzeichnis, mit spezifischer Kompetenz im Bereich Stauanlagen, von denen wenigstens ein Mitglied das Laureatsdiplom im Zivil- oder Umweltingenieurwesen haben muss. Die Beauftragung erfolgt durch die Eigentümer oder Inhaber der Bauten. Für Speicher ohne Damm und einem Volumen unter 100.000 Kubikmetern kann die Abnahme von einem Zivil- oder Umweltingenieur, befähigt und eingeschrieben im Berufsverzeichnis, mit spezifischer Kompetenz im Bereich Stauanlagen, vorgenommen werden. 20)

(1/bis) Die Anzahl der Mitglieder der Abnahmekommission wird von der Landeskommission für Stauanlagen festgelegt. 21)

(2) Die Eigentümer oder Inhaber der mit diesem Gesetz geregelten Stauanlagen und Speicher sind verpflichtet, auf Verlangen der Landeskommission für Stauanlagen oder des Direktors des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen einen entsprechend befähigten Fachmann mit der Überwachung des Betriebes der Stauanlage oder des Speichers zu beauftragen. Der beauftragte Fachmann legt dem Amt für Hydrologie und Stauanlagen jedes Jahr oder in kürzeren Zeitabständen, gemäß den im Lastenheft festgelegten Vorschriften, einen detaillierten Bericht über die Instandhaltung und über den Zustand des Baus sowie über die hydrogeologische Stabilität des von der Stauanlage oder vom Speicher betroffenen Bodens vor; er teilt dem erwähnten Amt außerdem unverzüglich jeden besonderen Vorfall oder Umstand mit, durch den eine gefährliche Situation entstehen könnte. 22)

(3) Die Stauanlagen und Speicher unterliegen alle zehn Jahre oder in kürzeren Zeitabständen, wenn dies in der Bescheinigung über die Bauabnahme festgelegt ist, einer weiteren eingehenden Überprüfung.

(4) Die Ausgaben für die Bauabnahme und die den Prüfern, nach der einschlägigen Gebührenordnung zustehenden Vergütungen, gehen zu Lasten der Eigentümer oder Inhaber des Baus, an dem die Abnahme vorgenommen wird.

(4/bis) Für die Bauten im Eigentum des Landes ist die Vergütung für die Bauabnahme beziehungsweise für die Überprüfung in der Freiberuflerzulage einbegriffen. 23)

(5)Nach der Bauabnahme und nach Überprüfung der entsprechenden Unterlage stellt der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen die Unbedenklichkeitserklärung für den Betrieb des Bauwerks aus. 24)

(6) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen triftigen Gründen kann der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen anordnen, daß Bauten laut Artikel 3 Absatz 1 die ohne die Bewilligung laut Artikel 4 gebaut und ohne die Unbedenklichkeitserklärung laut Absatz 5 in Betrieb genommen werden, auch von Amts wegen, auf Kosten des Eigentümers und des Inhabers abgerissen werden, sofern dieser nicht innerhalb der vom Direktor des erwähnten Amtes festgelegten Frist den Speicher leert und den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. 25)

(7) Der Direktor des Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen ordnet dem Eigentümer oder Inhaber der Bauten auf jeden Fall an, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die für die öffentliche Sicherheit unumgänglich sind; bleibt der Betroffene untätig, so trifft der Direktor diese Maßnahmen von Amts wegen, wobei die Ausgaben zu Lasten des Betroffenen gehen. 26)

20)
Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
21)
Art. 5 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 16 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
22)
Art. 5 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 17 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
23)
Art. 5 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 18 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
24)
Art. 5 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 19 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
25)
Art. 5 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 20 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
26)
Art. 5 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 20 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.

Art. 6 (Geldbußen)

(1) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne Genehmigung oder Bewilligung errichtet oder betreibt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 10.000 und Euro 20.000 zu zahlen. 27) 

(2) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne die vorgeschriebene Unbedenklichkeitserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Betrieb nimmt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 1.000 und Euro 5.000 zu zahlen.  28)

(3) Wer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Bauarbeiten durchführt oder die Maßnahmen laut Artikel 5 Absätze 2 und 7 und Artikel 7 Absatz 2 trifft, hat eine Geldbuße zwischen Euro 2.000 und Euro 20.000 zu zahlen. 29)

(4) Wer die Meldung laut Artikel 7 nicht macht, hat eine Geldbuße zwischen Euro 2.000 und Euro 10.000 zu zahlen.  30)

27)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 21 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
28)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 22 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
29)
Art. 6 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später durch Art. 1 Absatz 23 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
30)
Art. 6 Absatz  4 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 24 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.

Art. 7 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Eigentümer oder Inhaber von Stauanlagen und Speichern für öffentliche oder private Gewässer laut Artikel 3 Absatz 1 welche nicht ordnungsgemäß im Sinne des D.P.R. vom 1. November 1959, Nr. 1363, bewilligt wurden, aber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, müssen dem Amt für Hydrologie und Stauanlagen innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vorhandensein dieser Bauten melden und innerhalb von dreihundertfünfundsechzig Tagen die entsprechenden Planunterlagen oder eine Beschreibung der Bauten sowie eine Bescheinigung über die Abnahme, die von einem dazu befähigten Techniker ausgestellt ist, übermitteln. 31)

(2) Sind keine Unterlagen über die Bauabnahme vorhanden oder garantiert der Prüfer die Sicherheit des Bauwerks oder Speichers nicht, so verpflichtet das Amt für Hydrologie und Stauanlagen den Eigentümer oder Inhaber der Stauanlage oder des Speichers zur Entleerung oder zur Beseitigung der Stauanlagen (Staudämme oder Stauwehre) oder ordnet alle Vorsichtsmaßnahmen an, die für die öffentliche Sicherheit unumgänglich sind. 32)

(3) Aufgrund der Bauabnahmeunterlagen kann der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen beziehungsweise die Landeskommission für Stauanlagen dem Eigentümer oder Inhaber der Stauanlage oder des Speichers die Aufsichtspflicht laut Artikel 5 Absatz 2 auferlegen. 33)

(4) Auf Anordnung des Direktors des des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen können von Amts wegen Speicher entleert, Stauanlagen beseitigt und Vorsichtsmaßnahmen laut Absatz 2 getroffen werden, wobei die Ausgaben zu Lasten der Betroffenen gehen. 34)

31)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 25 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
32)
Art. 7 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 26 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
33)
Art. 7 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 27 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
34)
Art. 7 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 27 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.

Art. 8 (Durchführung)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

Art. 9-1035)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

35)
Omissis.