(1) Mit der Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes werden die öffentlichen Sicherheitsorgane und die Stadtpolizei, sofern der Landeshauptmann dies beantragt, das im Sonderstellenplan der Forstdienste eingestufte Personal, der Landesforstkorps, das Personal des Waldaufsichtsdienstes sowie die bei der Autonomen Provinz Bozen bedienstete Jagd- und Fischereiaufseher betraut.
(2) Was die Gebiete angeht, die als Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturreservate, Biotope oder Naturdenkmäler im Sinne der diesbezüglich geltenden Landesgesetze ausgewiesen sind, wird mit der Aufsicht auch das Personal des Landesamtes für Naturparke, Naturschutz und Landschaftspflege betraut.
(3) Mit der Aufsicht können auch - durch das Amt für Naturparke, Naturschutz und Landschaftspflege, wenn es sich um Gebiete laut Absatz 2 handelt, und für ganz Südtirol durch die Forstbehörde - vereidigte Aufsichtspersonen betraut werden, welche die Voraussetzungen laut Artikel 138 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit - der mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, genehmigt wurde - haben und vor der zuständigen Behörde den Amtseid abgelegt haben; diese Personen werden auf bestimmte Zeit und gegen Bezahlung beauftragt. Unbeschadet des königlichen Dekretes vom 26. September 1935, Nr. 1952, werden mit Durchführungsverordnung der Einsatz und die Bezahlung dieser Personen und die Koordinierung ihrer Dienstleistungen näher festgelegt.