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d) Landesgesetz vom 17. August 1989, Nr. 51)
Sportstättenbau: Gewährung von Darlehen an die Gemeinden durch die Darlehens- und Depositenkasse

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 1989, Nr. 37.

Art. 1   delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung der Beträge, die dem Land Südtirol aufgrund von Artikel 7, Absatz 3, des Gesetzesdekretes vom 2. Februar 1988, Nr. 22, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. März 1988, Nr. 92, erhoben, mit der in der folgenden Rechtsvorschrift angeführten Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt sind: Artikel 1, Absatz 1, Buchstaben b) und c) des Gesetzesdekretes vom 3. Jänner 1987, Nr. 2, mit Änderungen zum Gesetz vom 6. März 1987, Nr. 65, erhoben und abermals geändert durch Artikel 1, Absatz 2, des genannten Gesetzesdekretes Nr. 22/88.

(2) Falls die vom vorhergehenden Absatz vorgesehenen Maßnahmen vom Staat nicht finanziert werden, kann das Land Südtirol ganz oder teilweise die Lasten der Tilgungsraten für die Darlehen übernehmen, die die Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Darlehens- und Depositenkasse oder bei anderen Kreditanstalten für die Zwecke dieses Gesetzes aufnehmen. 2)

massimeBeschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 745 - Kriterien für die Gewährung von Förderungen im Bereich Sport und Freizeit (abgeändert mit Beschluss Nr. 372 vom 09.05.2023)
2)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2.

Art. 2

(1) Die Darlehens- und Depositenkasse und die anderen Kreditanstalten sind berechtigt, den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Lasten des Landes Südtirol Darlehen mit einer Laufzeit von 20 oder 10 Jahren zu gewähren, damit sie Sportanlagen errichten, umbauen und erweitern können; mit den Darlehen soll auch der Einbau von fixen Geräten finanziert werden sowie der Ankauf der entsprechenden Grundstücke oder anderer Liegenschaften. Im Voranschlag der Ausgaben sind für die Tilgung der Darlehen mit zwanzigjähriger und mit zehnjähriger Laufzeit jeweils eigene Kapitel vorzusehen. 3)

(2) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen werden nach Programmen durchgeführt, die jährlich von der Landesregierung genehmigt und der Darlehens- und Depositenkasse übermittelt werden müssen.

3)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 3

(1) Die Gesuche um die Einbeziehung in das Programm sind innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen und müssen mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  einem technischen Bericht,
  • b)  dem mit dem Stempel der zuständigen Baukommission versehenen Projekt,
  • c)  einem detaillierten Kostenvoranschlag,
  • d)  einem Finanzierungsplan,
  • e)  der Baukonzession,
  • f)  der Erklärung des Bürgermeisters, aus der hervorgeht, daß das zur Durchführung des Projektes nötige Grundstück oder die Liegenschaft der Gemeinde zur Verfügung stehen. 4)

(2) Wird das Grundstück bzw, die Liegenschaft angekauft, so muß statt der in Absatz 1 genannten Verfügbarkeitserklärung der Kaufvorvertrag eingereicht werden.

(3) Falls eingebaute Geräte vorgesehen sind, muß ein entsprechendes Verzeichnis beigelegt werden, woraus auch hervorgeht, warum sie erforderlich sind.

4)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 4

(1) Mit der Genehmigung des Programmes gemäß Artikel 2 Absatz 2 übernimmt die Landesregierung die Bürgschaft gegenüber der Darlehens- und Depositenkasse und die Verpflichtung, für die vom Programm erfaßten Gemeinden oder Gemeindeverbände während des gesamten Tilgungszeitraumes die Tilgungsraten auf das Darlehen zu zahlen.

(2) Spätestens 90 Tage nach Bekanntgabe der Einbeziehung in das Programm schicken die Gemeinden oder Gemeindeverbände nach Genehmigung der Ausführungsprojekte der Darlehens- und Depositenkasse die Unterlagen, die für die Kreditgewährung erforderlich sind.

(3) Die Darlehens- und Depositenkasse gibt der Landesregierung innerhalb von 4 Monaten nach Übermittlung des genehmigten Programmes jene Gemeinden oder Gemeindeverbände bekannt, die trotz ihrer Einbeziehung ins Programm es unterlassen haben, die Unterlagen einzureichen, oder welche die zur Kreditgewährung erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen.

(4) Die Landesregierung widerruft die Bürgschaft und die in Absatz 1 angeführte Verpflichtung gegenüber jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder keinen Anspruch auf Kreditgewährung haben; sie übernimmt die Bürgschaft und die Verpflichtung, mit den verbleibenden Mitteln die Tilgungsraten für jene Gemeinden oder Gemeindeverbände zu übernehmen, die im Programm als nächste vorgesehen sind, aber wegen Erschöpfung der Mittel noch keinen Kredit erhalten konnten. Auch für diese Rechtsträger gelten die Absätze 2 und 3.

Art. 5

(1) Nach der Kreditgewährung an die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbände übermittelt die Darlehens- und Depositenkasse der Landesregierung eine beglaubigte Abschrift des Kreditgewährungsaktes und des entsprechenden Tilgungsplans.

(2) Die Tilgungsraten werden von der Landesregierung für die Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Darlehens- und Depositenkasse halbjährlich mit Fälligkeit zum 30. Juni bzw. 31. Dezember beglichen, und zwar beginnend mit dem Halbjahr, in dem die erste Tilgungsrate fällig ist.

(3) Für alle Darlehen, welche die Gemeinden aufnehmen, zahlt die Landesregierung für die Laufzeit des Darlehens, aber höchstens für eine Dauer von 20 Jahren, eine gleich bleibende, jährliche Tilgungsrate direkt an die Gemeinden. Diese darf nicht höher sein als die Tilgungsrate für Darlehen desselben Ausmaßes bei der Darlehens- und Depositenkasse. Diese Regelung gilt für alle Darlehen, welche ab dem 1. Jänner 2007 aufgenommen werden. 5)

5)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2, und später ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.

Art. 6-7.   6)

6)
Omissis.

Art. 8 (Übergangsbestimmung)

(1) Die von den Gemeinden im Jahre 1988 eingereichten Gesuche - samt Unterlagen - zur Einbeziehung in das Programm für den Sportstättenbau für die Jahre 1987 und 1988 gelten für die Einbeziehung in das Programm, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu genehmigen ist, hinsichtlich der Fondsanteile für 1988.

Art. 9

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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