(1) Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Absätze 4 und 5 von Artikel 1 dieses Gesetzes aufgehoben.
(2) Das Datum laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region kundgetan.8)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.