(1) Die Landesregierung ist befugt, Liegenschaften anzukaufen, zu mieten oder zu pachten, in denen die Einrichtungen des Dienstes untergebracht werden; diese Liegenschaften können kostenlos den durch Vereinbarung gebundenen Vereinigungen oder Genossenschaften überlassen werden, wobei auch die Kosten für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung übernommen werden.
(2) Werden die Einrichtungen ganz oder zum Teil auf Grund einer Vereinbarung geführt, so ist die Landesregierung befugt, die vereinbarte Vergütung höchstens halbjährlich vorzustrecken; diese Vergütung wird auf Grund der Kosten für das Personal, für Unterkunft und Verpflegung der betreuten Frauen und für leicht verbrauchbare Sachen sowie auf Grund der allgemeinen Verwaltungs- und Betriebsausgaben festgelegt.
(3) Jede Einrichtung wird auf Grund einer Hausordnung geführt, deren Muster vom Landesbeirat laut Artikel 2 zu genehmigen ist; dabei sind folgende Kriterien zu beachten: