(1) Der Frauenhausdienst wird entweder direkt vom Land Südtirol durch das Amt für Familien-, Frauen- und Jugendbetreuung oder auf Grund entsprechender Vereinbarungen von Vereinigungen oder Genossenschaften, die bereits einschlägige Ziele verfolgen oder zu diesem Zweck gegründet wurden, geführt, und zwar auf Grund eines entsprechenden Einsatzplanes, der von der Landesregierung nach Einholen eines Gutachtens des Landesbeirates laut Absatz 2 genehmigt wird.
(2) Zur Aufsicht über den Frauenhausdienst wird der Landesbeirat für die Unterstützung von Frauen errichtet, der - in Zusammenhang mit dem Einsatzplan - die Führung des Dienstes in fachlicher Hinsicht überprüft und den Mitarbeitern in Streitfragen oder bei Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Führung Weisungen erteilt. Mitglieder des Beirates sind:
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