(1) Als Sozial- und Fürsorgedienst des Landes Südtirol ist in Bozen das Frauenhaus zugunsten von Frauen errichtet, die in Südtirol von physischer oder psychischer Gewalt bedroht sind oder bereits Gewalt erlitten haben.
(2) Der Dienst bietet den Frauen unmittelbar Hilfe, Schutz und Beratung an, und zwar auch in Zusammenarbeit mit den Sozialhilfe- und Gesundheitseinrichtungen; im besonderen bietet er die ganztägige Unterbringung in Einrichtungen an, wo den Frauen geholfen wird, ihre größten Probleme zu überwinden und sich in der Gesellschaft wieder zurechtzufinden.
(3) Die Landesregierung ist befugt, Einrichtungen dieses Dienstes je nach Bedarf auch in anderen Ortschaften Südtirols zu errichten.
(4) (5)2)