In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Landesgesetz vom 29. Juni 1989, Nr. 11)
Bestimmungen zum Schutze der Bienenhaltung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Juli 1989, Nr. 32.

Art. 1 (Zielsetzungen)     delibera sentenza

(1) Damit in Südtirol die wirtschaftlichen Möglichkeiten, die sich durch die Aufwertung der Kleintierzucht und durch die Ertragssteigerung bei Nutzpflanzen sowie bei wildwachsenden Pflanzen ergeben, besser genutzt werden können, trifft das Land Südtirol Maßnahmen zur Förderung der Bienenzucht, zur Aufwertung der entsprechenden Erzeugnisse und zum Schutze der Gebiete, die als Bienenweiden dienen.

(2) Die Bienenzucht ist ein wesentlicher Teil der Land- und Forstwirtschaft, zumal Bienen für die Bestäubung unentbehrlich sind und somit wesentlich zur Erhaltung des Gleichgewichts des Naturhaushaltes beitragen.

(3) Jedermann ist - im Rahmen dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung - befugt, Bienen zu züchten und zu halten. Dieses Gesetz regelt sowohl die Bienenhaltung als auch die Bienenzucht.

massimeBeschluss vom 29. August 2023, Nr. 733 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Bienenzuchtsektor im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 – Jahresprogramm 2023-2024

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. der "Bienenstock" ist eine Vorrichtung zur Unterbringung eines Bienenvolkes,
  2. der "Bienenstand" besteht aus einem oder mehreren Bienenstöcken,
  3. der "Heimatbienenstand" ist ein ortsfester Bienenstand, der im Laufe des Jahres nicht verstellt wird,
  4. der "Wanderbienenstand" ist ein Bienenstand, dessen Standort im Laufe eines Jahres ein oder mehrere Male gewechselt wird,
  5. unter "Wanderung mit Bienen" versteht man das überstellen der Bienenstöcke vom ursprünglichen Standort an einen anderen, damit dort Honig gewonnen und/oder die Kulturen bestäubt werden können,
  6. die "Belegstelle" ist ein für die Bienenreinzucht bestimmtes Schutzgebiet (Reinschutzgebiet).

Art. 3 (Abstände der Bienenstände von den Grundstücksgrenzen)

(1) Neue Standorte für Heim- und Wanderbienenstände müssen so gewählt werden, daß zwischen der Grundstücksgrenze (bzw. Wohngebäuden und Arbeitsstätten) und dem Flugloch ein Abstand von mindestens 9 m eingehalten wird.

(2) Sofern die Bauvorschriften eingehalten werden, ist ein geringerer Abstand zulässig, wenn

  1. 5 m vom Flugloch entfernt ein wenigstens 2 m hohes Flughindernis besteht, das seitlich jeweils wenigstens 2 m über den Bienenstand hinausgeht;
  2. die Fluglöcher wenigstens 3 m höher als die umliegende unbebaute Fläche und wenigstens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.

(3) Für bereits bestehende Wanderbienenstände müssen innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Abstände geschaffen werden.

(4) Müssen Heimbienenbestände verlegt werden, weil aufgrund von Bauvorschriften die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Abstände nicht mehr gegeben sind, so gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Person, die die Änderung der Abstände verursacht hat.

Art. 4 (Wanderbienenstände)

(1) Die Wanderungen mit Bienen sind jedermann ohne zeitliche Beschränkung erlaubt, sofern die vom landestierärztlichen Dienst erlassenen Vorschriften eingehalten werden.

(2) An jedem Bienenstock sind der Name und die Adresse des Eigentümers gut sichtbar anzubringen.

Art. 5 (Meldung von Bienenkrankheiten)

(1) Besitzer oder Verwahrer von Bienenstöcken, die eine Bienenseuche feststellen oder durch unbekannte Ursachen getötete Bienen auffinden, sind verpflichtet, dies unverzüglich dem für den jeweiligen Standort zuständigen Bürgermeister oder Tierarzt mitzuteilen.

Art. 6 (Verkauf und Verlegung von Bienenstöcken)

(1) Bienenstöcke dürfen verkauft oder verlegt werden, sofern die jährlich erlassenen Anordnungen des landestierärztlichen Dienstes befolgt werden.

Art. 7 (Bienensachverständige)

(1) Um die Einhaltung und Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Bienenhaltung- und Pflanzenschutzmaßnahmen zu gewährleisten, kann der Landeshauptmann - auf Vorschlag des zuständigen Landesrates - unter den vom Südtiroler Imkerbund namhaft gemachten Personen Bienensachverständige als vereidigte Aufseher ernennen. Diese nehmen ihre Aufgaben als ehrenamtliche oder als nebenberufliche Mitarbeiter des Südtiroler Imkerbundes wahr. Für dieselben Zielsetzungen kann der Landeshauptmann auf Antrag des zuständigen Landesrates Beamte des Landwirtschaftsinspektorates als vereidigte Aufseher ernennen.

(2) Der Landeshauptmann kann die Bienensachverständigen ernennen, sobald festgestellt ist, daß die vom v.T. der Gesetze über die öffentliche Sicherheit geforderten Voraussetzungen gegeben sind, und sobald ein entsprechender Beschluß der Landesregierung vorliegt.

(3) Die Ernennung tritt mit Genehmigungsdekret des Polizeipräsidenten (im Sinne von Artikel 138 des v. T. der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit kgl.D. vom 18. Juni 1931, Nr. 773, und der Artikel der entsprechenden Durchführungsverordnung, genehmigt mit kgl.D. vom 6. Mai 1940, Nr. 635) in Kraft; sie berechtigt die Bienensachverständigen zur Durchführung der gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben.

(4) Die vereidigten Aufseher sind Amtspersonen im Sinne des Artikels 357 des StGb mit den Befugnissen eines Beamten der Gerichtspolizei. Bei der Ausübung ihres Dienstes tragen sie Uniform oder ein Abzeichen, die von der Körperschaft, für welche sie tätig sind, bestimmt und vom Polizeipräsidenten gemäß Artikel 254 des kgl. D. vom 6. Mai 1940, Nr. 635, genehmigt werden. Sie weisen sich durch Vorzeigen eines Lichtbildausweises aus, der vom Landeshauptmann ausgestellt und mit Sichtvermerk des Polizeipräsidenten versehen ist. Auf dem Ausweis ist die Körperschaft anzugeben, der sie angehören.

(5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Bienensachverständigen jederzeit Zugang zu den Bienenständen und deren Zubehör, zu den Räumen für die Aufbewahrung von Honig und Geräten sowie zu den anderen Orten, an denen diese Sachen aufbewahrt werden.

Art. 8 (Zählung der Bienenstöcke)

(1) Damit der Bienenbestand in Südtirol erfaßt werden kann, die Einhaltung der Vorschriften der Veterinärspolizei gewährleistet ist und die Vergabe der vorgesehenen Zuschüsse erleichtert wird, hat der landestierärztliche Dienst in Zusammenarbeit mit den Imkerverbänden Zählungen der Bienenstöcke durchzuführen.

(2) Die Bienenzüchter sind verpflichtet, die geforderten Daten innerhalb der vorgegebenen Frist zu übermitteln.

Art. 9 (Schutzgebiete für die Bienenreinzucht)

(1)Um die Reinzucht der Bienen zu gewährleisten, kann die Landesregierung auf Vorschlag des Direktors des Landesamtes für Viehzucht bestimmte, für diese Art der Bienenzucht geeignete Schutzgebiete ausweisen. Ein Schutzgebiet kann nur in Zusammenhang mit einer Reinzuchtbelegstelle ausgewiesen werden. 2)

(2) Die Regelung dieser Schutzgebiete erfolgt mit Durchführungsverordnung.

2)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 10  3)

3)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 8.

Art. 11 (Strafen)

(1) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen und des allfälligen Schadenersatzes wird mit einer Geldbuße

  1. von Euro 92 bis Euro 886 bestraft, wer als Bienenzüchter einen vereidigten Aufseher bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse hindert, 4)
  2. von Euro 184 bis Euro 1.766 bestraft, wer als Bienenzüchter bei der Auswahl des Standortes für den Bienenstand Artikel 3 nicht beachtet, 4)
  3. von Euro 448 bis Euro 1.329 bestraft, wer Artikel 4 und 8 nicht beachtet, 4)
  4. von Euro 46 bis Euro 448 bestraft, wer Artikel 5 nicht beachtet; 4)
  5. von Euro 92 bis Euro 886 bestraft, wer Artikel 6 und Artikel 9 nicht beachtet. 4)

(2) Bei Rückfall kann die Landesregierung die Zuweisung allfälliger Zuschüsse, die im Sinne dieses Gesetzes in den fünf Jahren vor der Verhängung der ersten Geldbuße gewährt wurde, widerrufen; in diesem Fall ist der Übertreter verpflichtet, den entsprechenden Betrag einschließlich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes zurückzuzahlen.

4)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 20 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 12 (Förderungsmaßnahmen)

(1) Zur Förderung der Bienenhaltung und -zucht und zur Anwendung der Maßnahmen im Bereich Hygiene und Gesundheit - einschließlich der Bekämpfung von Seuchen und parasitären Krankheiten - ist die Landesregierung befugt, Beiträge bis zu 50% der anerkannten Kosten zu zahlen.

(2) Außerdem können einzelnen Personen und Imkerverbänden Zuschüsse auch aufgrund der einschlägigen Gesetze über die Förderung der Viehzucht und des Obstbaus gezahlt werden, und zwar auch für die Aus- und Weiterbildung sowie für Lehrfahrten.

Art. 13 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Ausgaben für die Durchführung des vorliegenden Gesetzes werden für das Jahr 1989 mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme und für die nachfolgenden Jahre mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionA Geschlossene Höfe
ActionActionB Förderung der Landwirtschaft
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActionE Tierzucht
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 31. März 1988, Nr. 13
ActionActionb) Landesgesetz vom 29. Juni 1989, Nr. 1
ActionAction Art. 1 (Zielsetzungen)    
ActionAction Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
ActionAction Art. 3 (Abstände der Bienenstände von den Grundstücksgrenzen)
ActionAction Art. 4 (Wanderbienenstände)
ActionAction Art. 5 (Meldung von Bienenkrankheiten)
ActionAction Art. 6 (Verkauf und Verlegung von Bienenstöcken)
ActionAction Art. 7 (Bienensachverständige)
ActionAction Art. 8 (Zählung der Bienenstöcke)
ActionAction Art. 9 (Schutzgebiete für die Bienenreinzucht)
ActionAction Art. 10  
ActionAction Art. 11 (Strafen)
ActionAction Art. 12 (Förderungsmaßnahmen)
ActionAction Art. 13 (Finanzbestimmungen)
ActionActionc) Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 5. November 2001, Nr. 11
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. September 2015, Nr. 23
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis