(1)Um die Reinzucht der Bienen zu gewährleisten, kann die Landesregierung auf Vorschlag des Direktors des Landesamtes für Viehzucht bestimmte, für diese Art der Bienenzucht geeignete Schutzgebiete ausweisen. Ein Schutzgebiet kann nur in Zusammenhang mit einer Reinzuchtbelegstelle ausgewiesen werden. 2)
(2) Die Regelung dieser Schutzgebiete erfolgt mit Durchführungsverordnung.