(1) Die Ermittlung der Übertretungen dieses Gesetzes ist Aufgabe der Organe, die für die Überwachung der gastgewerblichen Betriebe laut Artikel 46 zuständig sind.
(2) Die Geldbußen und die Nebenstrafen laut Artikel 54 und 55 werden vom jeweils zuständigen Bürgermeister verhängt. Die Einnahmen aus den Bußgeldern stehen der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu. Im übrigen wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.