(1) Wird eine Übertretung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstaben a) oder d) festgestellt, so wird als Nebenstrafe die Schließung des Betriebes angeordnet; handelt es sich um einen Beherbergungsbetrieb, so ist auf die Verpflichtungen des Betriebsinhabers gegenüber den Hausgästen Rücksicht zu nehmen.
(2)75)
(3) Bei Rückfall in den von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) oder Absatz 3 Buchstaben b), c), d), e), g), i) oder j) vorgesehenen Fällen innerhalb von fünf Jahren kann außer der Verhängung der Geldbuße die Schließung des Betriebes für höchstens zwei Monate angeordnet werden. 76)