(1) Wird ein mit diesem Gesetz geregelter Betrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eröffnet oder geführt, wird die sofortige Schließung des Betriebes verfügt und eine Geldbuße von Euro 915 bis Euro 2.739 angewandt.70)
(2) Mit einer Geldbuße von Euro 195 bis Euro 915 wird bestraft, wer:70)
(3) Mit einer Geldbuße von Euro 144 bis Euro 552 wird bestraft, wer:70)
(4) Mit einer Geldbuße von Euro 103 wird bestraft, wer:70)
(5)70)
(5/bis) Wer die für den Beherbergungsbetrieb für die jeweilige Einstufungskategorie erforderliche Mitarbeiteranzahl nicht nachweisen kann, unterliegt folgenden Verwaltungsstrafen und Geldbußen:
(6) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verwaltungsstrafen und Geldbußen gelten zusätzlich zu den strafrechtlichen Bestimmungen, sofern diese zur Anwendung kommen.