(1) Die Tätigkeit des Wellnesstrainers/der Wellnesstrainerin kann ausüben, wer volljährig und im Besitz des Abschlussdiploms eines Berufslehrganges mit theoretischer und praktischer Ausbildung gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, ist.
(2) Der Wellnesstrainer/Die Wellnesstrainerin darf in Einrichtungen öffentlicher oder vorwiegend öffentlicher Körperschaften und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben auch nicht-therapeutische Körpermassagen durchführen. Voraussetzung dafür ist eine spezifische Qualifikation als Wellnesstrainer/Wellnesstrainerin, die über eine mit Beschluss der Landesregierung im Detail zu regelnde Ausbildung und Berufserfahrung erlangt wird. Diese Ausbildung muss mindestens jener entsprechen, die im entsprechenden Teil im Lehrplan für die Ausbildung zum Schönheitspfleger/zur Schönheitspflegerin vorgesehen ist.69)
(3) Nähere Bestimmungen bezüglich Anerkennung werden mittels Durchführungsverordnung festgelegt.69)