(1) Der Direktor/Die Direktorin des für die Meisterausbildung zuständigen Landesamtes kann Meisterbriefe im Gastgewerbe, die in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworben worden sind, mit jenen, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen vergeben werden, gleichstellen. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichstellung fest. 58)