(1) Meister/Meisterin im Gastgewerbe ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:
(2) Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Meisterausbildung im Gastgewerbe zu fördern.
(3) Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Gastgewerbe organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen eines mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung zur Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe i) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht. 57)