In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 581)
Gastgewerbeordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 20. Dezember 1988, Nr. 57.

Art. 33 (Einstufung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe)

(1)  Die Beherbergungsbetriebe werden aufgrund ihrer Merkmale durch die Zuweisung von einem Stern bis zu fünf Sternen eingestuft. Davon ausgenommen sind die Berggasthäuser, die Ferienheime, die Jugendherbergen, die Wohnmobilstellplätze und die Streuhotels. Die Ferienhäuser und –wohnungen werden hingegen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, eingestuft. Den einzelnen Arten von Beherbergungsbetrieben wird folgende Anzahl von Sternen zugewiesen: 36)

  1. Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels und Hoteldörfer: ein bis fünf Sterne,
  2. Campings: ein bis fünf Sterne,
  3. Residences: zwei bis fünf Sterne,
  4. Feriendörfer: zwei bis vier Sterne.37)

(2)Die Einstufung erfolgt aufgrund der für die jeweilige Einstufungsklasse obligatorischen Merkmale, welche mit Durchführungsverordnung festzulegen sind, und wobei die Ausstattung, die baulichen Merkmale, die angebotenen Leistungen und die berufliche Qualifikation der Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Mit Dekret des Landeshauptmanns werden die Modalitäten festgelegt, mit denen die für die bestehende Einstufung jeweils vorgeschriebenen Einstufungskriterien kundgemacht werden müssen.38)

(3) Für die Einstufung kann von höchstens einem obligatorischen Merkmal abgesehen werden, ausgenommen jene Merkmale, welche mit Durchführungsverordnung zwingend vorgeschrieben werden.

(4) Die mit fünf Sternen gekennzeichneten Beherbergungsbetriebe erhalten die Zusatzbezeichnung "Luxus", wenn sie die typischen Merkmale der Betriebe von internationalem Rang aufweisen. Die mit drei oder vier Sternen gekennzeichneten Betriebe können die Zusatzbezeichnung "Superior" führen, wenn sie die in der Durchführungsverordnung dafür vorgesehenen Merkmale aufweisen. Gasthöfe und Pensionen mit wenigstens 35 Gästebetten können die Bezeichnung "Hotel" führen, wenn ihnen bei der Einstufung wenigstens zwei Sterne zugewiesen werden. Für Gasthöfe und Pensionen, welche mit drei Sternen eingestuft sind, gilt keine Bettenbeschränkung. Garnis und Residences, denen bei der Einstufung wenigstens drei Sterne zugewiesen wurden, können die Bezeichnung "Garni-Hotel" beziehungsweise "Residence-Hotel" oder "Appartement-Hotel" führen.

(5) Bei Beherbergungsbetrieben mit Nebenhäusern erfolgt die Einstufung des Haupthauses und der einzelnen Nebenhäuser getrennt, wobei die gegenseitigen zweckgebundenen Beziehungen zu berücksichtigen sind.

(6) Campings mit höchstens dreißig Stellplätzen, die in Verbindung mit anderen nicht fremdenverkehrsgebundenen Dienstleistungen zur Unterstützung des Wander-, Ausflug- und Agrocampingwesens geführt werden, werden mit einem Stern gekennzeichnet. Campings und Hoteldörfer erhalten die Zusatzbezeichnung "A", wenn sie in beiden Saisonen oder das ganze Jahr über geöffnet sind.

(7) Gleichzeitig mit der Erteilung der Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes nimmt der Bürgermeister auf der Grundlage eines bindenden Gutachtens des Landesrates für Tourismus die Einstufung vor, ohne welche die Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Bei Beherbergungsbetrieben, die eine Einstufung mit drei Sternen "Superior", vier Sternen, vier Sternen "Superior" oder fünf Sternen beantragen, muss dem bindenden Gutachten des Landesrates für Tourismus der Ortsaugenschein einer unabhängigen Kommission vorausgehen. Diese Kommission setzt sich aus einer Person in Vertretung der zuständigen Landesabteilung und einer Person in Vertretung der repräsentativsten Berufsvereinigung der Hoteliers und Gastwirte zusammen. Gegebenenfalls kann auch eine Tourismus-Fachperson zum Mitglied der Kommission ernannt werden.39)

(8) Mit Beschluß der Landesregierung kann eine landesweite Neueinstufung vorgenommen werden.40)

(9) Entsprechen, nach Durchführung einer qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und dessen Durchführungsverordnung, innerhalb von 12 Monaten ab Bauende die festgestellten baulichen Merkmale für die Einstufung gemäß diesem Artikel und der Durchführungsverordnung nicht den baulichen Merkmalen der im genehmigten Projekt zur qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung vorgesehenen Einstufungsklasse, kann der Betrieb nicht eingestuft werden, was die Aussetzung der Betriebserlaubnis zur Folge hat. Wenn nach Durchführung einer qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und dessen Durchführungsverordnung und nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis festgestellt wird, dass die baulichen Merkmale für die Einstufung gemäß diesem Artikel und der Durchführungsverordnung nicht mehr den baulichen Merkmalen der im genehmigten Projekt zur qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung vorgesehenen Einstufungsklasse entsprechen, verliert die Einstufung ihre Gültigkeit, was die Aussetzung der Betriebserlaubnis zur Folge hat. Die Aussetzung der Betriebserlaubnis endet mit Feststellung der baulichen Merkmale für jene Einstufungsklasse, die im genehmigten Projekt zur qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung vorgesehen ist, und nach Vornahme der entsprechenden Einstufung.40)

36)
Der Vorspann von Art. 33 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 55 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
37)
Art. 33 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, und später durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
38)
Art. 33 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
39)
Art. 33 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
40)
Art. 33 wurde geändert durch Art. 28 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 17 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, durch Art. 35 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6; Absatz 9 wurde später angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionA
ActionActiona) Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionMerkmale und Begriffsbestimmungen
ActionActionVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
ActionActionEinstufung und Benennung der gastgewerblichen Betriebe
ActionAction Art. 33 (Einstufung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe)
ActionAction Art. 34 (Einstufung der Schank- und Speisebetriebe)
ActionAction Art. 35 (Gültigkeit der Einstufung)
ActionAction Art. 36 (Benennung)
ActionActionBetriebsführung
ActionActionVerfahrensvorschriften
ActionActionMeister/Meisterin im Gastgewerbe
ActionActionRegelung der Tätigkeit im Wellnessbereich
ActionActionStrafbestimmungen
ActionActionSchlußbestimmungen
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis