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a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 581)
Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 20. Dezember 1988, Nr. 57.

Art. 5 (Gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe)  delibera sentenza

(1) Gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe sind Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences.

(2) Garnis sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft, Frühstück, Getränke und allfällige andere Dienstleistungen anbieten; sie müssen über wenigstens sieben Gästezimmer in einem oder mehreren Gebäuden oder unabhängigen Gebäudeteilen verfügen.

(3) Pensionen sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft, Frühstück, wenigstens eine Hauptmahlzeit, Getränke und allfällige andere Dienstleistungen anbieten; sie müssen über wenigstens sieben Gästezimmer in einem oder mehreren Gebäuden oder unabhängigen Gebäudeteilen verfügen.

(4) Gasthöfe sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, welche Unterkunft und Verpflegung anbieten und über wenigstens sieben Gästezimmer in einem oder mehreren Gebäuden oder unabhängigen Gebäudeteilen verfügen.

(5) Motels sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, welche Unterkunft und Verpflegung anbieten und über wenigstens sieben Gästezimmer in einem oder mehreren Gebäuden oder unabhängigen Gebäuden verfügen und weiters über Garagen oder Parkplätze und eine Tankstelle verfügen und die Wartung von Kraftfahrzeugen sowie Pannenhilfe anbieten.

(6) Hoteldörfer sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Gäste in getrennten Wohneinheiten beherbergen, wobei bestimmte Einrichtungen zentralisiert sind: die getrennten Wohneinheiten befinden sich in mehreren Gebäuden auf einem eingezäunten, für den Aufenthalt und die Unterhaltung der Gäste ausgestatteten Gelände.

(7) Residences sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft und allfällige andere Dienstleistungen in wenigstens fünf eingerichteten Wohneinheiten mit jeweils einem oder mehreren Räumen und einer Küche oder Kochnische anbieten.

(8) Außer bei Hoteldörfern wird als Haupthaus das Gebäude bezeichnet, in dem - außer den für die Beherbergung der Gäste bestimmten Räumen - auch die allgemeinen und die allfälligen zusätzlichen Einrichtungen untergebracht sind. Als Nebenhaus (Dependance) wird jedes andere Gebäude bezeichnet, das sich in unmittelbarer Nähe des Haupthauses befindet und in dem auch zusätzliche Einrichtungen untergebracht werden können.

(9) Gasthöfe verabreichen Speisen und Getränke auch an Personen, die nicht Hausgäste sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 280 del 30.09.2000 - Procedimento amministrativo - dichiarazione d'intenti costituisce comunicazione d'avvio - Esercizio alberghiero - garnì - messa a disposizione esclusiva di una U.S.L.
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