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a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 581)
Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 20. Dezember 1988, Nr. 57.

Art. 6 (Nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe)

(1)Nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe sind Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Ferienheime, Jugendherbergen und Wohnmobilstellplätze und Streuhotels. 6)

(2) Berggasthäuser sind Betriebe im Hochgebirge, die nicht als Schutzhütten im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, eingestuft sind und vorwiegend Bergsteigern und Wanderern Unterkunft, Verpflegung und allfällige andere Dienstleistungen anbieten.

(3) Campings sind öffentliche Beherbergungsbetriebe unter einheitlicher Führung, die wenigstens zwanzig Stellplätze auf eingezäuntem Gelände für Touristen bereitstellen, welche in der Regel mit Zelten, Wohnwagen o.ä. dort übernachten; sie müssen entsprechend ausgestattet sein.

(4) Feriendörfer sind öffentliche Beherbergungsbetriebe unter einheitlicher Führung, die - auch in Verbindung mit Freizeiteinrichtungen - so ausgestattet sind, daß sich Touristen ohne eigene Wohnwagen, Zelten o.ä. in kleinen Einheiten aufhalten; die Einheiten müssen sich auf eingezäunten Gelände befinden.

(5) Ferienhäuser und -wohnungen sind möblierte Liegenschaften unter einheitlicher Führung, die gewerbsmäßig im Laufe einer oder mehrerer Saisonen für jeweils nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Monate an Touristen vermietet werden; es werden dabei keine zentralisierten Einrichtungen angeboten, und es muß sich um mindestens fünf Wohneinheiten handeln.

(6) Ferienheime sind Beherbergungsbetriebe, die für den Aufenthalt von Personen oder Gruppen einrichtet sind und - außerhalb des gastgewerbsüblichen Rahmens - von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, von Vereinigungen oder religiösen Gemeinschaften ohne Gewinnabsicht und zu sozialen, kulturellen, fürsorglichen, religiösen oder sportlichen Zwecken bzw. von Körperschaften, Anstalten oder Betrieben zur Beherbergung ihrer Bediensteten und deren Angehörigen geführt werden.

(7) Jugendherbergen sind als Stätten internationaler Begegnung Einrichtungen der Jugendarbeit laut Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13. Sie werden nach den Richtlinien der International Youth Hostel Federation (IYHF) geführt und dienen durch das Zur-Verfügung-Stellen preiswerter Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeiten für jugendliche Einzelreisende, für Jugendgruppen und Schulklassen der Förderung des Jugendreisens, der Abhaltung von Projekt- und Bildungswochen sowie den Ferien- und Freizeitaufenthalten junger Menschen und Familien.7)

(8) Wohnmobilstellplätze sind öffentliche Parkflächen, die von den Gemeinden ausgewiesen werden können und auf denen das Parken von weniger als 20 Wohnmobilen für höchstens 72 Stunden erlaubt ist. Nach 72 Stunden ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Stellplatz muss das Wohnmobil diese Parkfläche verlassen und darf sie erst wieder nach 3 Tagen nutzen. Das Einhalten der höchstzulässigen Parkdauer von 72 Stunden wird von den zuständigen Gemeindeorganen kontrolliert. Die Errichtung und die Führung von Wohnmobilstellplätzen können durch die Gemeinde erfolgen oder privaten Rechtsträgern übertragen werden. Die Gemeinde legt jährlich die Gebühren für die Nutzung der Wohnmobilstellplätze fest. Die Bestimmungen von Artikel 44 und jene über die statistische Meldung sind einzuhalten. Wer bei Inkrafttreten dieses Absatzes eine ähnliche bewilligte Tätigkeit wie die dort angeführte ausgeübt hat, kann sie im selben Umfang weiterführen, wobei die statistische und die polizeiliche Gästemeldung der Wohnmobilinsassen erforderlich sind. 8)

(9) Streuhotels sind öffentliche Beherbergungsbetriebe unter einheitlicher Führung, deren Zimmer oder Wohneinheiten sich verstreut in verschiedenen Gebäuden eines historischen Ortskerns befinden und organisatorisch mit einem Hauptgebäude verbunden sind. Die Entfernung zum Hauptgebäude darf nicht mehr als 300 Meter betragen. Die Zimmer oder Wohneinheiten werden in bestehender Bausubstanz und ohne Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung, auch von verschiedenen Eigentümern, zur Verfügung gestellt. Streuhotels müssen über mindestens sieben Zimmer oder Wohneinheiten in mindestens drei verschiedenen Gebäuden oder Gebäudeteilen verfügen. Zusätzlich zur Unterkunft muss ein Frühstück angeboten werden, welches direkt im Zimmer, in der Wohneinheit oder in einem geeigneten Raum im Hauptgebäude verabreicht wird. Außerdem können weitere Mahlzeiten direkt oder über Vereinbarungen mit anderen gastgewerblichen Betrieben angeboten werden. 9)

6)
Art. 6 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8, und später so geändert durch Art. 55 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
7)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
8)
Art. 6 Absatz 8 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8, später geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
9)
Art. 6 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 55 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
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