(1) Inhaber von Tanzlokalen, Billardsälen, Spielhallen, Veranstaltungsräumen und anderen Betrieben, die Unterhaltung anbieten, können in dem von Artikel 2, Absatz 3, oder Artikel 3, Absätze 3, 4 oder 5 vorgesehenen Umfang Getränke oder Speisen und Getränke verabreichen, sofern sie die entsprechende Erlaubnis einholen.