(1) Speisebetriebe sind Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Grillstuben, Pizzerien, Rostbratküchen, Bistros und ähnliche Betriebe.
(2) Vereinswirtschaften und Betriebskantinen sind ebenfalls Speisebetriebe.
(3) Jausenstationen sind Speisebetriebe, in denen in begrenzter Auswahl einfache kalte und warme Gerichte sowie alkoholfreie und alkoholische Getränke verabreicht und zum Mitnehmen verkauft werden.
(4) Gasthäuser, Restaurants, Pizzerien, Rostbratküchen und Bistros sind Speisebetriebe, in denen Speisen sowie alkoholfreie und alkoholische Getränke verabreicht und zum Mitnehmen verkauft werden. Speisebetriebe, in denen besondere Speisen angeboten werden, können die entsprechende Bezeichnung wie Pizzeria, Bistro oder Ähnliches führen.
(5) Restaurants sind Speisebetriebe, deren Angebot und Ausstattung bestimmten, mit Durchführungsverordnung festgelegten Erfordernissen entsprechen.
(6) Vereinswirtschaften sind Speisebetriebe, in denen den Mitgliedern einer Vereinigung und ihren Angehörigen Speisen und Getränke verabreicht werden. Es muss sich dabei um Vereinigungen handeln, die ohne Gewinnabsicht im Bereich der Freizeitgestaltung tätig sind.
(7) Betriebskantinen sind Speisebetriebe, in denen den Beschäftigten des jeweiligen Betriebs Speisen und Getränke verabreicht werden.5)