(1) Für die Überprüfung der Voraussetzungen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie für die Abnahme der Prüfungen laut Buchstabe b) ist eine Kommission zuständig, die für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung ernannt wird und ihren Sitz bei der Handelskammer hat. Mitglieder der Kommission sind
(2) Die Schriftführung der Kommission übernimmt eine bei der Handelskammer angestellte Person. Den Kommissionsmitgliedern stehen die Vergütungen zu, die für Mitglieder von Kommissionen vorgesehen sind, die bei der Landesverwaltung errichtet sind.
(3) Bei den Prüfungen und bei der Überprüfung der beruflichen Voraussetzungen ist die Kommission beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Gegen die Entscheide der Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab der entsprechenden Mitteilung bei der Landesregierung Beschwerde eingelegt werden.30)