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a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 581)
Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 20. Dezember 1988, Nr. 57.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1)Dieses Gesetz regelt die Verabreichung von Getränken, Getränken und Speisen sowie die Beherbergung von Gästen, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden und nicht bereits durch folgende Landesgesetze geregelt sind:

  1. Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des ‚Urlaub auf dem Bauernhof‘“,
  2. Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten – Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“, in geltender Fassung,
  3. Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“, in geltender Fassung. 2)

(2) Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen und Getränke verabreicht oder Gäste beherbergt, hat eine entsprechende Erlaubnis einzuholen. Die Erlaubnis kann - mit dem im VI. Kapitel angegebenen Verfahren - nur für die im II. Kapitel angeführten Betriebsarten erteilt werden, und zwar, nachdem festgestellt worden ist, daß die im III. Kapitel angeführten persönlichen und allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind; gastgewerbliche Betriebe sind nach den Bestimmungen laut V. Kapitel zu führen, widrigenfalls die Strafen laut VII. Kapitel angewandt werden.

(3) Keine Erlaubnis benötigt, wer selbsterzeugte Milch oder Milchprodukte verabreicht oder auf Messen, im Rahmen von Werbeveranstaltungen oder im Rahmen einer Handelstätigkeit unentgeltliche Kostproben verabreicht oder auf nicht öffentlichen Flächen alkoholfreie Getränke aus Automaten verkauft oder an die Vereinsmitglieder alkoholfreie Getränke im Bereich des Vereinssitzes verabreicht.

(4) Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen die Träger außerschulischer Jugendarbeit gemäß Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und Getränken an Jugendliche sowie der Beherbergung Jugendlicher, sofern diese Leistungen nach Meinung der Kommission für das Gastgewerbe eine sinnvolle Ergänzung des pädagogischen Angebots darstellen; die Verabreichung alkoholischer Getränke ist dabei nicht gestattet. Jedesmal wenn sie darüber zu befinden hat, wird die genannte Kommission mit dem für Jugendfragen zuständigen Gemeindeassessor oder in dessen Ermangelung mit einem Vertreter des zuständigen Landesamtes für Jugendarbeit ergänzt; gegen die Entscheidung kann bei der Landesregierung Beschwerde eingelegt werden.

(5) 3)

(6) Inhaber von Kleinhandelsbetrieben mit der Warentabelle VI sind ermächtigt, neben dem Verkauf von Getränken diese auch verkosten zu lassen. Hierfür sind weder die Eintragung in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden noch die Bewilligung für das Gastgewerbe erforderlich. Als Betriebszeit muß die Regelung der allgemeinen Geschäftszeiten eingehalten werden.4)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006 - Öffentliche Sicherheit - Unterscheidung zwischen Gastgewerbe und öffentlichen Veranstaltungen - verwaltungspolizeiliche Befugnisse - Erteilung einer Tanzlizenz
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
3)
Art. 1 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 75 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12.
4)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13.