(1) Die vorbeugenden ärztlichen Visiten und die regelmäßigen Kontrollen im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Arbeiten, besonders im Zusammenhang mit der ständigen Arbeit an Bildschirmgeräten, sowie die Maßnahmen im Zusammenhang mit Abnahmen und regelmäßigen Überprüfungen an Maschinen, Anlagen und anderen Vorrichtungen der Landesverwaltung, werden von den zuständigen öffentlichen Organen und Ämtern im Sinne der auf diesem Gebiete geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.