Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 1988, Nr. 50.
(1) 9)
(2) Das erwähnte Personal muß gegen Arbeitsunfälle versichert sein, die ihm im Dienst zustoßen können; dabei ist auch eine Zusatzversicherung über Unfälle im Dienst, die den Tod, dauernde Invalidität oder eine Berufskrankheit bewirken, abzuschließen.
(3) Bedienstete, die Abnahmeprüfungen und periodische Überprüfungen an Maschinen oder Anlagen vornehmen oder Unfallerhebungen oder Inspektionen auf Baustellen, in Werken und in Werkstätten oder allgemein an Orten durchführen, wo Verunreinigung, Verletzung oder Gesundheitsgefährdung möglich sind, erhalten die nötige Schutzkleidung und andere Schutzvorrichtungen. Die Reinigung, die Instandhaltung und die Ersetzung gehen zu Lasten der Landesverwaltung.
(4) 9)
(5) In der Durchführungsverordnung werden der Tarif und nähere Bestimmungen über die Vergütung der Kosten laut Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 1973, Nr. 836, festgelegt.
Die Absätze 1 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.