(1) Die Sanitätseinheiten können mit Körperschaften und/oder Anstalten für die Wohlfahrtspflege, welche Dienste auf dem Gebiet der sozialen Betreuung führen, eigene Abkommen für die Gewährung von sanitären nichtärztlichen Leistungen abschließen; die Abkommen werden nach einem von der Landesregierung genehmigten Vertragsmuster abgeschlossen.