(1) Die Durchführung der notärztlichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses wird durch die Sonderbetrieben Sanitätseinheiten gewährleistet, welche sich des ärztlichen- oder des Krankenpflegepersonals in Stammrolle, das konventioniert ist oder mit dem Landesgesundheitsdienst in einem Arbeitsverhältnis anderer Natur steht, bedienen. Diesem Personal, welches in Hubschraubern, im Notarztwagen oder anderen Fahrzeugen beschäftigt ist, werden rückwirkend ab 1.7.1997 Beträge entrichtet, die differenziert werden, je nachdem ob die notärztliche Tätigkeit während oder außerhalb der Dienstzeit ausgeführt wird; Umfang und Auszahlungsmodalitäten werden nach Anhörung des Gesundheitspersonals, welches mit der notärztlichen Tätigkeit beschäftigt ist, der Gewerkschaften und der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten von der Landesregierung definiert. 18)