In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

c) LANDESGESETZ vom 10. August 1988, Nr. 281)
Außerordentliche Maßnahmen für Wohnungen und Unternehmen, die durch terroristische Anschläge beschädigt wurden

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1988, Nr. 37.

Art. 6-7.   3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

3)

Omissis.