Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1988, Nr. 37.
(1) Bei der Gewährung der Förderungsmaßnahmen werden auch die eventuellen anderen Möglichkeiten berücksichtigt, die der Geschädigte hat, eine Entschädigung oder Wiedergutmachung zu erhalten.
(2) Die Personen, die Förderungen laut diesem Gesetz erhalten, müssen gleichzeitig mit dem Gesuch erklären, daß sie dem Land die Schadensersatzansprüche gegen jedermann übertragen, der für den Schaden zivilrechtlich haftbar ist, und zwar bis zur Höhe des vom Land an sie ausbezahlten Betrages.