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c) LANDESGESETZ vom 10. August 1988, Nr. 281)
Außerordentliche Maßnahmen für Wohnungen und Unternehmen, die durch terroristische Anschläge beschädigt wurden

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1988, Nr. 37.

Art. 3

(1) Für die Gewährung um Beihilfen an Personen, die in der Folge von terroristischen Anschlägen Schäden am eigenen Fahrzeug, das im öffentlichen Automobilregister eingetragen ist, erlitten haben, ist ein Solidaritätsfonds eingerichtet; dieser besteht aus:

  • a)  jährlichen Ansätzen im Ausgabenteil des Landeshaushaltes,
  • b)  Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften, von Einzelpersonen und Vereinigungen.

(2)  2)

(3) Die Ausbezahlung der Beiträge wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag einer Kommission verfügt; diese besteht aus dem Landesrat für öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt oder einem von ihm Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt, und aus vier vom Landtag gewählten Mitgliedern.

(4) Die Zusammensetzung der Kommission muß sich nach der Stärke der Sprachgruppen richten, wie sie im Landtag vertreten sind; in der Kommission muß auch die politische Minderheit vertreten sein.

(5) Die Gesuche für die Gewährung der Beiträge müssen innerhalb von 60 Tagen nach dem Terroranschlag eingereicht werden. Der Schaden und die Ursache für denselben müssen aus der Anzeige seitens der Geschädigten und aus einer Bescheinigung der untersuchenden Gerichtsbehörde hervorgehen. Die Höhe des Schadens muß entsprechend belegt werden.

(6) Für die Verwaltung des in Absatz 1 vorgesehenen Fonds werden die Bestimmungen laut Artikel 9, Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1041, angewandt.

2)

Absatz 2 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 6 des L.G. vom 5. Dezember 1988, Nr. 53.