Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.
(1) Die Prüfungskommissionen, gemäß vorhergehendem Artikel, geben für die Abschlußprüfungen ein Gesamturteil über die Kandidaten in Dreißigsteln ab.
(2) Gegen die von der Kommission abgegebene Beurteilung kann innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung der Ergebnisse Berufung an die Landesregierung eingelegt werden; als Gründe können nur solche der Gesetzmäßigkeit angeführt werden.
(3) Für die Vergütung an die Kommissionsmitglieder gelten die für die Landesverwaltung vorgesehenen Bestimmungen.