(1) Bei der Erstellung der Rangordnungen gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 sind im besonderen folgende Bewertungsmerkmale zu berücksichtigen:
(2) Die Bewertung der im vorhergehenden Absatz, Buchstaben b) und c), angeführten Bewertungsmerkmale darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Bewertung des Einkommens und Vermögens gemäß Buchstabe a) ausmachen.