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a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 5 (Öffentlicher Beratungsdienst und Zusammenarbeit)

(1) Der Ausbildungs- und Berufsberatungsdienst des Landes Südtirol ist zusammengesetzt aus dem Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle.

(2) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle arbeiten mit den Mittel- und Oberschulen, mit den Berufs- und Fachschulen und mit all jenen öffentlichen und privaten Einrichtungen im In- und Ausland zusammen, die Information und Unterlagen anbieten, die für die Ausübung der Beratungstätigkeit dienlich sind. Zu diesem Zweck können Vereinbarungen getroffen werden, in denen die Art und die Inhalte der Zusammenarbeit geregelt werden.

(3) Ebenso führen das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle, auch mit Hilfe von entsprechenden Institutionen, einschlägige Untersuchungen durch, stellen Dokumentation bereit und sammeln Informationen mit dem Ziel, die Initiativen auf dem Gebiet der Berufsausbildung auszuweiten. Sie tragen durch allfällige Förderung von Arbeitseinsätzen zum näheren Kennenlernen des Produktionssystems und des Arbeitsmarktes, mit besonderer Berücksichtigung des qualitativen Aspektes, bei.

(4) Genanntes Amt und genannte Beratungsstelle haben die Aufgabe, alle jene Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, die Initiativen auf dem Gebiet der Berufsausbildung den Berufsaussichten und den Erfordernissen der Wirtschaft anzupassen und haben die Jugendlichen, in Berücksichtigung ihrer individuellen Neigungen und Eignungen, über die realen Beschäftigungschancen zu informieren.

(5) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle arbeiten mit dem Amt für Arbeitsmarkt und mit der Arbeitsmarktbeobachtungsstelle zusammen und halten in ihrer Tätigkeit die Verbindung zu den Vertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zum Arbeitsinspektorat, zum Provinzialen Arbeits- und Vollbeschäftigungsamt sowie zu den Arbeitsämtern aufrecht.

(6) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle gewährleisten den Schulen die nötige Beratung, die erforderlichen Unterlagen und Informationen in den Sachbereichen der Ausbildungs- und Berufsberatung; dabei ist der Lehrfreiheit des Unterrichtspersonals und der Unabhängigkeit der Schulen in Didaktik und Verwaltung Rechnung zu tragen, wie dies die einschlägigen Rechtsvorschriften vorsehen.

(7) Der Jahresbericht laut Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, enthält auch ein Kapitel über Initiativen, die von den einzelnen Mittel- und Oberschulen zur Förderung der Ausbildungs- und Berufsberatung ergriffen werden.

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