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a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 41)
Änderung des Landesraumordnungsgesetzes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 29 (Verfahren für die nachträgliche Erteilung der Konzession)

(1) Der Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession muß bei der zuständigen Gemeinde innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. Dem Antrag ist der Nachweis darüber beizulegen, daß die gesamte auf Grund der beiliegenden Tabelle errechnete Geldbuße oder ein Drittel der Geldbuße als erste Rate gezahlt worden sind.

(2) Wurden Gebäude oder andere Bauwerke innerhalb 1. Oktober 1983 fertiggestellt, und wird die entsprechende Bewilligung oder Konzession nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für nichtig, verfallen, oder unwirksam erklärt, so ist der Antrag auf die nachträgliche Erteilung der Konzession innerhalb von 120 Tagen ab Zustellung oder Mitteilung des diesbezüglichen Bescheides an den Betroffenen einzureichen.

(3) Dem Antrag sind beizulegen

  1. eine Beschreibung der Bauwerke, für welche die Konzession nachträglich beantragt wird,
  2. eine Erklärung, aus der der Baufortschritt hervorgeht und die mit Fotos belegt ist; wenn das Bauwerk 450 m³ überschreitet, müssen zusätzlich innerhalb der für die Zahlung der zweiten Rate der Geldbuße festgesetzten Frist ein beeidigtes Gutachten über den Umfang der Bauarbeiten und über den Baufortschritt und eine Bescheinigung über die statische Eignung des Bauwerkes eingereicht werden, die von einem zur Berufsausübung befähigten Techniker ausgearbeitet wurde,
  3. in dem von Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Fall eine nicht mehr als drei Monate alte Wohnsitzbescheinigung und in den von Artikel 30 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Fällen eine Abschrift der Einkommenssteuererklärung,
  4. in den von Art 28 Absatz 5 vorgesehenen Fällen eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung über die Eintragung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, aus der hervorgeht, daß der Sitz des Unternehmens in den Räumen ist, für welche die Konzession nachträglich beantragt wird,
  5. den Nachweis darüber, daß die für die Katastereintragung erforderlichen Unterlagen beim Katasteramt eingereicht worden sind.

(4) Was die unter Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Bescheinigung angeht, ist bis zum Erlaß einer Durchführungsverordnung auf Landesebene das Ministerialdekret von 15. Mai 1985 anzuwenden.

(5) Falls das Bauwerk statisch nicht einwandfrei ist, muß weiters ein von einem Freiberufler ausgearbeiteter Plan für die statische Anpassung vorgelegt werden. In diesem Fall muß die unter Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Bescheinigung nach Abschluß der Bauarbeiten zur statischen Anpassung vorgelegt werden.

(6) Der Antragsteller hat innerhalb von 120 Tagen nach Vorlage des Antrages die allfällig noch ausstehenden Unterlagen nachzureichen und die zweite Rate der Geldbuße zu zahlen, die einem Drittel der Gesamtsumme entspricht und pro Jahr um 10% erhöht wird. Die dritte und letzte Rate, die um 10% erhöht wird, ist innerhalb der darauffolgenden 60 Tage zu zahlen.

(7) Wurden Gebäude und andere Bauwerke gemäß Artikel 25 Absatz 1 in Gebieten errichtet, für welche eine Grundstücksteilung laut Artikel 36 des Landesraumordnungsgesetzes vorgeschrieben wäre, so ist die Zahlung der Geldbuße gemäß Artikel 25 nicht Rechtstitel für die nachträgliche Erteilung der Baukonzession; diese kann nur dann erteilt werden, wenn sich der Betroffene bei Abschluß der Vereinbarung verpflichtet, den jeweiligen Anteil der Kosten für die Erschließung des gesamten Gebietes zu übernehmen.

(8) Nach 120 Tagen nach Vorlage des Antrages und auf jeden Fall nach Zahlung der zweiten Rate der Geldbuße kann der Antragsteller auf eigene Verantwortung die in Artikel 25 erwähnten Bauwerke fertigstellen, sofern sie nicht unter die in Artikel 27 aufgezählten fallen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller die Gemeinde zu verständigen und ein beeidigtes Gutachten oder andere offiziell datierte Unterlagen über den Baufortschritt beizulegen; die Bauarbeiten dürfen frühestens 30 Tage nach dieser Verständigung wiederaufgenommen werden. Wurden die erste und zweite Rate gezahlt und eine Bankbürgschaft für den Restbetrag erbracht, so sind die Kreditanstalten befugt, Grund- und Baudarlehen zu gewähren. Die Arbeiten zur Fertigstellung der in Artikel 26 erwähnten Bauwerke dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn die Gutachten der zuständigen Verwaltungen vorliegen. Die Arbeiten zur Fertigstellung der in Artikel 26 Absatz 4 erwähnten Bauten können erst dann durchgeführt werden, wenn die Körperschaft oder Anstalt, die Eigentümerin des Grundes ist, ihre Bereitschaft erklärt, die Nutzung des Grundes zuzulassen.

(9) Nachdem er den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession überprüft und die nötigen Erhebungen gemacht hat, kann der Bürgermeister den Antragsteller auffordern, weitere Unterlagen vorzulegen; anschließend hat er endgültig die Höhe der Geldbuße festzulegen und - unbeschadet des Artikels 31 - die Konzession zu erteilen, sofern der Antragsteller die Bestätigung über die Zahlung des Restbetrages an die Staatskasse vorlegt.

(10) Die Verweigerung der Konzession ist dem Antragsteller zuzustellen.

(11) Im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, ist für sämtliche Streitfälle in bezug auf die Geldbuße die Autonome Sektion des regionalen Verwaltungsgerichtshofes zuständig; diese kann die in Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, erwähnten Beweismittel zulassen.

(12) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 1 gilt das Gesuch nach Ablauf der Fallfrist von 24 Monaten ab Einreichung als angenommen, wenn der Antragsteller alle eventuell geschuldeten Restbeträge zahlt; diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel 27 erwähnten Fälle.

(13) In den von Artikel 26 vorgesehenen Fällen läuft die in Absatz 12 vorgesehene Frist ab Ausstellung des in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Gutachtens,

(14) Nach Ausstellung der Konzession wird auch die Bewohnbarkeitserklärung ausgestellt, sofern die entsprechenden Bauwerke nicht zu den Vorschriften über die statische Sicherheit und über die Brand- und Unfallverhütung in Widerspruch stehen; von den Voraussetzungen, die mit Verordnung vorgeschrieben sind, wird dabei abgesehen.

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