(1) Die in Artikel 25 Absätze 1 und 3 erwähnten Personen haben - unbeschadet des Artikels 31 - das Recht, nachträglich die Konzession für widerrechtlich errichtete Bauten zu erhalten, sofern sie an den Staat als Geldbuße einen Betrag entrichten, der nach den Vorschriften der beiliegenden Tabelle für den widerrechtlich errichteten Teil je nach Bauvergehen und nach dem Zeitraum, in dem der widerrechtlich errichtete Teil fertiggestellt wurde, festgelegt wird.
(2) Unbeschadet der in Absatz 5 erwähnten Fälle ist der als Geldbuße laut beiliegender Tabelle geschuldete Betrag mit 1,2, mit 2 oder mit 3 zu multiplizieren, und zwar je nachdem, ob die widerrechtlich errichteten Bauwerke eine Gesamtfläche über 400, 800 oder 1200 m² aufweisen.
(3) Hat die Person, welche nachträglich die Konzession beantragt, das widerrechtlich errichtete Bauwerk nur errichtet oder gekauft, um es als Erstwohnung zu benützen, und hat sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dort ihren Wohnsitz, so wird die Geldbuße um ein Drittel herabgesetzt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Wohnung, die als Erstwohnung benützt werden soll, zwar im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 fertiggestellt, aber noch nicht bewohnbar ist. Sie wird hingegen nicht auf Luxuswohnungen im Sinne des Ministerialdekretes vom 2. August 1969 (Gesetzesanzeiger Nr. 218 vom 27. August 1969) und auf Wohnungen angewandt, die im Kataster unter der Kategorie A/1 aufscheinen. Die Herabsetzung der Geldbuße gilt nur für die ersten 150 m²,
(4) Wer die Voraussetzungen laut vorhergehendem Absatz hat und im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, in geltender Fassung (Baurechtsreform) mit der Gemeinde eine Vereinbarung trifft oder eine einseitige Verpflichtungserklärung unterzeichnet, hat 50% der im Sinne von Absatz 3 berechneten Geldbuße zu entrichten.
(5) In den folgenden Fällen werden die in der beiliegenden Tabelle angegebenen Beträge um 50% herabgesetzt und die Geldbuße folgendermaßen berechnet:
- sie wird um ein Drittel herabgesetzt, wenn es sich bei den widerrechtlich errichteten Bauwerken um Gebäude oder Anlagen handelt, die für Gewerbe, Industrie oder Handwerk bestimmt sind und eine überbaute Gesamtfläche von weniger als 3000 m² aufweisen; der Betrag wird hingegen mit 1,5 multipliziert, wenn die überbaute Gesamtfläche mehr als 6000 m² beträgt,
- sie wird um ein Drittel herabgesetzt, wenn es sich bei den widerrechtlich errichteten Bauwerken um Gebäude handelt, die für Handelszwecke bestimmt sind und eine Gesamtfläche von weniger als 50 m² oder die gesetzlich festgelegte Mindestfläche aufweisen; der Betrag wird hingegen mit 1,5 oder mit 2 multipliziert, falls die angegebene Fläche mehr als 500 m² bzw. mehr als 1500 m² beträgt,
- sie wird um ein Drittel herabgesetzt, wenn das widerrechtlich errichtete Bauwerk für die Religions- oder Kultausübung, für kulturelle Zwecke, für das Gesundheitswesen oder für den Sport bestimmt ist,
- sie wird um ein Drittel herabgesetzt, wenn das widerrechtlich errichtete Bauwerk für den Fremdenverkehr, das Beherbergungswesen oder den Urlaub auf dem Bauernhof bestimmt ist und eine gesamte Nutzfläche von höchstens 500 m² aufweist; der Betrag wird hingegen mit 1,5 multipliziert, wenn diese Fläche mehr als 800 m² beträgt,
- sie wird um 50% herabgesetzt, wenn das widerrechtlich errichtete Bauwerk im landwirtschaftlichen Grün zur Bewirtschaftung des Grundes und für die Produktionstätigkeit des Bauern oder des landwirtschaftlichen Unternehmers dient.