Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.
(1) Was Innenarbeiten laut Artikel 19 betrifft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits durchgeführt worden sind oder durchgeführt werden, hat der Eigentümer des Gebäudes oder der Liegenschaftseinheit dem Bürgermeister durch Einschreiben mit Rückschein innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Arbeiten zu übermitteln.4)
Art. 40 wurde geändert durch Art. 39 des L.G. vom 16. November 1988, Nr. 47; mit diesem Artikel wurde auch der im Art. 42 Absatz 2 vorgesehene Termin bis zum 30. Juni 1989 verlängert.