Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.
(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum Ablauf der in Artikel 29 festgesetzten Fristen sind die Verwaltungsverfahren und die entsprechende Vollstreckung vorläufig einzustellen; dasselbe gilt für Strafverfahren im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, sowie für jene, die mit der Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765, zusammenhängen, sofern sie sich auf diesen Abschnitt beziehen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene vorläufige Einstellung ist nicht auf Verfahren zur einstweiligen Rechtsschutzgewährung anzuwenden, wie sie in Artikel 21 letzter Absatz des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034(Errichtung der regionalen Verwaltungsgerichtshöfe) vorgesehen sind.
(3) Läuft die in Artikel 29, Absatz eins vorgesehene Frist ab, ohne daß der Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession eingereicht wurde, verliert die in Absatz 1 vorgesehene vorläufige Einstellung ihre Rechtswirkung.