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a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 41)
Änderung des Landesraumordnungsgesetzes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 34 (Fehlen des Antrages)

(1) Wird für Bauwerke, die widerrechtlich vollständig abweichend von der Baubewilligung oder -konzession oder ohne eine solche errichtet worden sind, kein Antrag laut Artikel 25 innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht, oder ist wegen Fehlens wesentlicher Angaben oder wegen falscher Angaben anzunehmen, daß der Antrag bewußt falsch gestellt wurde, so sind die im I. Abschnitt angeführten Strafen anzuwenden. Diese Strafen sind auch dann anzuwenden, wenn der Antrag zwar gestellt, die Geldbuße aber nicht gezahlt wurde.3)

(2) Im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die dingliche Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen zum Gegenstand haben, nichtig und dürfen nicht beurkundet werden, wenn der Verkäufer in der entsprechenden Urkunde nicht die Angaben zur Baubewilligung oder -konzession oder zur nachträglich erteilten Konzession laut Artikel 25 macht oder wenn der Urkunde nicht eine beglaubigte Kopie des entsprechenden Antrages mit dem Nachweis über die Einzahlung der ersten zwei Raten der Geldbuße laut Artikel 29 Absatz 6 beigelegt wird; diese Bestimmung gilt nicht für Rechtsgeschäfte, mit denen Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten begründet, geändert oder gelöscht werden. Für Bauwerke, mit deren Bau vor dem 1. September 1967 begonnen wurde, kann anstelle der Angaben über die Baubewilligung eine Ersatzerklärung für einen Notorietätsakt beigelegt werden, die vom Eigentümer oder von einer anderen berechtigten Person im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben wird und aus der hervorgeht, daß mit dem Bau vor dem 1. September 1967 begonnen wurde. Diese Erklärung kann in der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Urkunde oder in einer dieser beigelegten Urkunde gemacht werden.

(3) Ist das Fehlen der Angaben oder Unterlagen, die in der Urkunde gemacht oder dieser beigelegt werden müssen, nicht darauf zurückzuführen, daß

  1. keine Baubewilligung oder -konzession vorhanden ist,
  2. der Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession bei Abschluß des Rechtsgeschäftes noch nicht gestellt worden ist oder
  3. mit dem Bau erst nach dem 1. September 1967 begonnen wurde,

so kann im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, - auch nur von einer Partei - eine weitere Urkunde abgefaßt werden, welche dieselbe Form wie die vorhergehende hat und in der die fehlenden Angaben gemacht werden oder der die Ersatzerklärung für einen Notorietätsakt oder die Kopie des Antrages laut vorgehendem Absatz beiliegt.

(4) In jedem Fall sind Artikel 13 Satz 4 und Artikel 22 Absatz 1 anzuwenden.

(5) Die in Absatz 2 erwähnte Nichtigkeit gilt nicht für Übereignungen auf Grund von Zwangsvollstreckungen, Verfahren zur außerordentlichen Verwaltung und Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg.

(6) Falls für die Liegenschaft laut II. Abschnitt nachträglich eine Konzession erteilt werden könnte, kann der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 29 innerhalb des in Absatz eins desselben Artikels vorgesehenen Termins den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession einreichen.

3)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 16 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35.

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