Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.
(1) Kann die Konzession für die Bauwerke nicht nachträglich erteilt werden, so erlöschen die in Artikel 32 vorgesehenen mit Geldbuße bedrohten Vergehen durch die Zahlung der Geldbuße. Sieht die Verwaltungsstrafe eine Geldbuße vor, so wird diese auf den Betrag der bereits gezahlten Geldbuße reduziert, sofern der Betroffene auf die Rückerstattung derselben verzichtet.